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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit der Akzeptierung der AGB nehme ich unten angeführte Vertragsbestimmungen zwischen mir und der DISKONT- DEPOT Vermietungs- und Veranstaltungs GmbH im weiteren Vermieter genannt, ausdrücklich zur Kenntnis. Ich akzeptiere, dass die Vertreter des Vermieters nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt dieses schriftlichen Vertragstextes hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Durch die Angabe solcher Zusagen überschreitet der Vertreter seine Vollmacht.

1. Allgemeine Rechte des Einlagerers

Der Einlagerer hat das Recht den angemieteten Container ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Lagerhalters zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Vertragsbeginn bis zur Kündigung bzw. Beendigung des Lagerverhältnis.

2. Übernahme des Containers

2.1. Der Einlagerer hat den Container und dessen Verschlussvorrichtung (Vorhängeschloss, Türen) sowie die Beleuchtungsanlage (mit Bewegungsmelder) bei Übernahme zu kontrollieren, um etwaige Schäden oder Verunreinigungen dem Lagerhalter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass der Container in reinem, unbeschädigtem und technisch einwandfreiem Zustand übernommen wurde.

2.2. Der Einlagerer ist verpflichtet bei Vertragsende den Container gereinigt und im gleichen Zustand, wie er übernommen wurde, zurückzugeben.

3. Zutritt zum Lagergelände und zu den Containern

3.1. Der Einlagerer hat nur während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Container. Der Lagerhalter haftet erst ab grober Fahrlässigkeit, wenn der Zutritt zum Gelände wegen eines technischen Gebrechens vorübergehend nicht möglich ist. Der Lagerhalter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch gewisse spezielle Öffnungszeiten festzusetzen.

3.2. Nur der Einlagerer oder Personen, die vom Einlagerer durch Übergabe des geheimen Zutrittcodes ermächtigt wurden, dürfen das Lagergelände betreten. Der Lagerhalter hat das Recht von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.

3.3. Der Einlagerer ist verpflichtet seinen Container zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, einen nicht verschlossenen Container zu verschließen.

3.4. Der Lagerhalter und die von ihm beauftragten Personen sind berechtigt, den Lagerraum des Einlagerers aus wichtigen Grund bzw. gerechtfertigten Interesse zu besichtigen, soweit dadurch die Rechte des Einlagerers nicht unzumutbar erschwert oder beeinträchtigt werden. Die Besichtigung des Lagerraumes sowie die dafür vorliegenden wichtigen Gründe sind im Vorhinein anzukündigen. Für die Vorankündigung der Besichtigung gilt, außer in den Fällen von Gefahr im Verzug, eine angemessene Frist von 7 Tagen als bedungen. Dem Lagerhalter steht die Besichtigung auch gegen den Willen des Einlagerers zu, soweit dies im Interesse der Erhaltung der Lagerräume oder zur Ausübung der notwendigen Aufsicht erforderlich ist.

3.5. Der Lagerhalter hat das Recht den Container ohne vorheriger Verständigung des Einlagerers zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware zu verbringen oder im Interesse des Einlagerers die notwendigen Veranlassungen zu treffen

  • falls der Lagerhalter begründet annimmt, dass das Abteil gemäß Punkt 4 verbotene Gegenstände/Waren enthält oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird
  • falls der Lagerhalter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtsmäßig aufgefordert wird, den Container unverzüglich zu öffnen

3.6. Der Lagerhalter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffneten Container, nach Verlassen, mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Einlagerer wieder Zugang zu geben.

4. Nutzung der Container und des Geländes durch den Einlagerer

4.1. Der Einlagerer bestätigt, dass die Güter, die in dem Container gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Container zu lagern.

4.2. Folgendes darf nicht gelagert werden: verderbliche Nahrungsmittel oder sonstige verderbliche Waren, leicht entflammbare Materialien/Stoffe, Waffen, Sprengstoff oder andere explosive Stoffe – egal welcher Art, Drogen, Suchtgifte, Chemikalien und radioaktive Materialien, toxische Abfälle, Sondermüll egal welcher Art oder andere gefährliche Materialien und andere Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten. Es ist dem Einlagerer und jeder anderen Person verboten:

  • Den Container oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Einlagerer oder
    der Lagerhalter gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten.
  • Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Sicherungsbestimmungen verletzen bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen Genehmigung bedarf.
  • Den Container als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden.
  • Etwas ohne Genehmigung des Lagerhalters an der Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung im Container vorzunehmen.
  • Emissionen jedweder Art aus dem Container austreten zu lassen.
  • Den Verkehr auf dem Gelände sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.

4.3. Der Einlagerer ist verpflichtet unverzüglich etwaige Schäden am Container dem Lagerhalter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.

4.4. Dem Einlagerer ist es nicht erlaubt den gemieteten Container unterzuvermieten.

4.5. Der Einlagerer ist dem Lagerhalter gegenüber für jede fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Lagerraums und der Gemeinschaftseinrichtungen verantwortlich und zur Schadensbehebung verpflichtet soweit die Beschädigung durch ihn, seine Angehörigen, Besucher oder seinen Gehilfen verursacht wurde.

4.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, den Container öfters zu belüften. Für alle Schäden durch mangelnde Belüftung (Schimmel, Kondenswasser) übernimmt der Lagerhalter keine Haftung, sofern ihm keine grobe Fahrlässigkeit trifft.

5. Alternativer Container

5.1. Der Lagerhalter hat das Recht den Einlagerer aufzufordern innerhalb von 10 Tagen den gemieteten Container zu räumen und die Ware in einen alternativen Container gleicher Größe zu verbringen.

5.2. Falls der Einlagerer nicht in der vorgeschriebenen Frist die Ware in einen anderen Container verbringt, hat der Lagerhalter das Recht den Container zu öffnen und die Ware in einen anderen Container zu verbringen. Die Verbringung erfolgt auf eigenes Risiko und Kosten des Einlagerers.

5.3. Falls Ware gemäß Punkt 5 in einen anderen, gleichwertigen Container verbracht wird, bleibt der bestehende Lagervertrag ohne Veränderung aufrecht.

6. Lagermiete, Kaution und Zahlungsbedingungen

6.1. Kaution

6.1.1. Der Einlagerer ist verpflichtet zwei Monatsmieten als Kaution zu hinterlegen.

6.1.2. Diese Kaution wird vom Lagerhalter spätestens 21 Tage nach Beendigung des Lagervertrages ohne Zinsen rückerstattet.

6.1.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, den Container zu reinigen und die Reinigungskosten von € 120 gegen die Kaution in Rechnung zu stellen, wenn der Einlagerer seiner Pflicht gemäß Punkt 2.2 nicht nach kommt.

6.1.4. Der Lagerhalter ist berechtigt, Schäden zu beheben die durch den Einlagerer seinen Angehörigen, Besuchern oder seinen Gehilfen am Container oder an anderen auf dem Grundstück befindlichen Einrichtungen verursacht wurden. Der Lagerhalter ist berechtigt die Kosten der Schadensbehebung gegen die Kaution in Rechnung zu
stellen.

6.1.5. Der Einlagerer ist verpflichtet, Mietrückstände, Mahnpönalen, Verzugszinsen, Verbringungskosten, Verwertungskosten, Vernichtungskosten zu bezahlen.

6.2. Mietentgelt

6.2.1. Die Dauer des Lagerverhältnisses und das Mietentgelt ist in Punkt 1 (Allgemeine Angaben und Rechte des Einlagerers) dieses Vertrages geregelt.

6.2.2. Das Mietentgelt ist jeweils im vorhinein fällig. Die erste Lagermiete ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Eine Abrechnungsperiode sind 30 Tage. Als Zahlungsweise wird ausschließlich Bankeinzug, Kreditkarte, Barzahlung oder Zahlung mittels Bankomatkarte vor Ort akzeptiert.

6.2.3. Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.

6.2.4. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Einlagerers gegen die Forderung des Lagerhalters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Lagerhalter zahlungsunfähig geworden ist, oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des Einlagerers steht, oder gerichtlich festgestellt oder vom Lagerhalter anerkannt wurde.

6.3. Fälligkeit, Nichtbezahlung des Mietentgeltes

6.3.1. Bei fälligen Forderungen kann der Lagerhalter Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Mahngebühr in Höhe von Euro 10,- fällig.

6.3.2. Falls ein vom Einlagerer autorisierter Bankeinzug oder die Kreditkartenzahlung nicht ausgeführt werden kann, fallen zu einer evtl. Mahnpönale zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.

6.3.3. Bei fälligen Forderungen hat der Lagerhalter das Recht dem Einlagerer den Zutritt zum Gelände und dem Container zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Container zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Lagerhalter den Lagervertrag aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Einlagerers offene Forderungen des Lagerhalters zu begleichen.

6.4. Pfandrecht/-verwertung

6.4.1. Der Einlagerer verpfändet die eingelagerten Waren und Gegenstände dem Lagerhalter zur Begleichung sämtlicher Forderung des Lagerhalters gegenüber dem Einlagerer aus dem Lagervertrag. Insbesondere für Ansprüche die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufender Kosten und Gebühren stehen sowie Schadenersatzansprüche des Lagerhalters gegen den Einlagerer.

6.4.2. Der Einlagerer erklärt sich bereit die eingelagerten Waren und Gegenstände auf Verlangen des Lagerhalters dem Lagerhalter zu übergeben und tatsächlich auszufolgen.

6.4.3. Zur Sicherstellung der Lagermiete hat der Lagerhalter, zusätzlich zum vertraglichen Pfandrecht unter Punkt 6.4.1, ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Einlagerers. Der Lagerhalter hat das Recht die eingebrachten Sachen, zur Sicherung seiner Ansprüche zurückzubehalten.

7. Kündigung des Vertrages

7.1. Die schriftliche Kündigung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer 2-wöchigen Kündigungsfrist zum jeweils Monatsletzten mittels rekommandierten Schreibens erfolgen.

7.2. Der Lagerhalter hat das Recht das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt bei einem Verstoß gegen Punkt 4 und 6 vor.

8. Versicherungspflicht

8.1. Die eingelagerten Sachen werden vom Lagerhalter nicht versichert. Der Einlagerer ist verpflichtet sich die Sachen auf ihren Wiederbeschaffungswert selbst zu versichern oder kann sich durch eine vom Lagerhalter vermittelte Versicherung versichern.

8.2. Der vom Lagerhalter vermittelte abgeschlossene Versicherungsvertrag besteht nicht zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer, sondern zwischen der jeweiligen Versicherungsanstalt und dem Einlagerer.

8.3. Diesem Versicherungsverhältnis wird der vom Einlagerer bekannt gegebene Wert zu Grunde gelegt. Der Lagerhalter hat keine Möglichkeiten den angegebenen Wert zu überprüfen und kann deswegen keine Haftung insbesondere bei Unterversicherung übernehmen.

9. Öffnung eines Containers

9.1. Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch den Lagerhalter durchgeführtes Öffnen eines Containers keinen Tatbestand der Besitzstörung darstellt sondern ausdrücklich gestattet ist. Der Einlagerer verzichtet daher in so einem Fall auf eine Klagserhebung egal welcher Art.

10. Vereinbarung zur Kundenversicherung:

10.1. Die Mindestversicherungssumme je Abteil/Container beträgt Euro 5.000,-, Die Höchstversicherungssumme je Abteil/Container beträgt Euro 30.000,-. Der Versicherungsschutz besteht für die im Lagervertrag
festgelegten Warenwerte ab dem Zeitpunkt des Einlangens in der Verwaltungsstelle des Versicherers. Der im jeweiligen Lagervertrag festgelegte Warenwert (Versicherungssumme) bildet unter Berücksichtigung der zugrundegelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers sowie etwaig getroffenen
besonderen Vereinbarungen die Grenze für die Ersatzleistung je Abteil/ Container.

10.2. Im Rahmen der beantragten Gesamtversicherungssumme für Einrichtung und Waren sind eingebrachte Sachen des Einlagerers (exkl. Bargeld, Brief- und Stempelmarken, Sammlungen, Kunstgegenstände, Gold-, Silber- und Schmucksachen sowie Foto- und Videoapparate), sofern nicht aus einem anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht, gegen die nachstehend angeführten Gefahren und Schäden versichert.
Feuerversicherung: versichert sind Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion, die unvermeidlichen Folge eines solchen Schadenereignisses sowie Schäden durch Absturz und Anprall von bemannten Luftfahrzeugen. Einbruchdiebstahlversicherung: Versichert von Schäden (auch Vandalismusschäden) anlässlich eines vollbrachten
oder versuchten Einbruchdiebstahles. Sturmschadenversicherung: Versichert sind Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Eingebrachte KFZ gelten zum Zeitwert versichert.

10.3. Der Container muss mit mindestens einem Vorhangschloss gesichert sein. Im Schadenfall hat der Einlagerer den Nachweis über die eingelagerten Sachen zu erbringen. Der zwischen dem jeweiligen Einlagerer und dem Diskont Depot abgeschlossene Lagervertrag ist ebenfalls bindender Bestandteil des Versicherungsvertrages. Der
Einlagerer ist hinsichtlich der Befolgung der vertraglichen Obliegenheiten dem Versicherungsnehmer gleichgestellt.

11. Allgemeine Vertragsbestimmungen

11.1. Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.

11.2. Die vertraglichen Regelungen dieses Lagervertrages gelten sowohl für Unternehmer als auch für Konsumenten, sofern die Regelungen nicht gegen das Konsumentenschutzgesetz verstößt.

11.3. Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.

11.4. Gerichtstand ist 1010 Wien

11.5. Zwecks Vermeidung von Gebühren (3% einer Jahresmiete, das sind 1,56 Wochenmieten) wird vereinbart, dass die Urkunde vom Lagerhalter nicht unterzeichnet wird.

11.6. Der Lagervertrag kommt nach der Unterfertigung durch den Einlagerer und Übergabe des Schlüssels bzw.
Bekanntgabe des Zutrittscode zustande.

 
 
   

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