Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit der Akzeptierung der AGB nehme ich unten angeführte
Vertragsbestimmungen zwischen mir und der DISKONT- DEPOT Vermietungs-
und Veranstaltungs GmbH im weiteren Vermieter genannt, ausdrücklich
zur Kenntnis. Ich akzeptiere, dass die Vertreter des Vermieters
nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zu machen und
Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt dieses schriftlichen
Vertragstextes hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Durch die
Angabe solcher Zusagen überschreitet der Vertreter seine
Vollmacht.
1. Allgemeine Rechte des Einlagerers
Der Einlagerer hat das Recht den angemieteten Container ausschließlich
für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden
Vertragsbedingungen des Lagerhalters zu nutzen. Dieses Recht gilt
ab Vertragsbeginn bis zur Kündigung bzw. Beendigung des Lagerverhältnis.
2. Übernahme des Containers
2.1. Der Einlagerer hat den Container und dessen Verschlussvorrichtung (Vorhängeschloss,
Türen) sowie die Beleuchtungsanlage (mit Bewegungsmelder)
bei Übernahme zu kontrollieren, um etwaige Schäden oder
Verunreinigungen dem Lagerhalter unverzüglich zu melden.
Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass
der Container in reinem, unbeschädigtem und technisch einwandfreiem
Zustand übernommen wurde.
2.2. Der Einlagerer ist verpflichtet
bei Vertragsende den Container gereinigt und im gleichen Zustand,
wie er übernommen wurde, zurückzugeben.
3. Zutritt zum Lagergelände und zu den
Containern
3.1. Der Einlagerer hat nur
während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände
und zu seinem Container. Der Lagerhalter haftet erst ab grober
Fahrlässigkeit, wenn der Zutritt zum Gelände wegen eines
technischen Gebrechens vorübergehend nicht möglich ist.
Der Lagerhalter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten
auch gewisse spezielle Öffnungszeiten festzusetzen.
3.2. Nur der Einlagerer oder
Personen, die vom Einlagerer durch Übergabe des geheimen
Zutrittcodes ermächtigt wurden, dürfen das Lagergelände
betreten. Der Lagerhalter hat das Recht von jeder Person, die
das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen
und falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann,
den Zutritt zu verweigern.
3.3. Der Einlagerer ist verpflichtet
seinen Container zu verschließen und während seiner
Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Lagerhalter ist nicht
verpflichtet, einen nicht verschlossenen Container zu verschließen.
3.4. Der Lagerhalter und die
von ihm beauftragten Personen sind berechtigt, den Lagerraum des
Einlagerers aus wichtigen Grund bzw. gerechtfertigten Interesse
zu besichtigen, soweit dadurch die Rechte des Einlagerers nicht
unzumutbar erschwert oder beeinträchtigt werden. Die Besichtigung
des Lagerraumes sowie die dafür vorliegenden wichtigen Gründe
sind im Vorhinein anzukündigen. Für die Vorankündigung
der Besichtigung gilt, außer in den Fällen von Gefahr
im Verzug, eine angemessene Frist von 7 Tagen als bedungen. Dem
Lagerhalter steht die Besichtigung auch gegen den Willen des Einlagerers
zu, soweit dies im Interesse der Erhaltung der Lagerräume
oder zur Ausübung der notwendigen Aufsicht erforderlich ist.
3.5. Der Lagerhalter hat das
Recht den Container ohne vorheriger Verständigung des Einlagerers
zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware zu verbringen
oder im Interesse des Einlagerers die notwendigen Veranlassungen
zu treffen
- falls der Lagerhalter begründet annimmt, dass das Abteil
gemäß Punkt 4 verbotene Gegenstände/Waren enthält
oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet
wird
- falls der Lagerhalter von der Polizei, der Feuerwehr oder
einer anderen autorisierten Behörde rechtsmäßig
aufgefordert wird, den Container unverzüglich zu öffnen
3.6. Der Lagerhalter ist verpflichtet,
ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffneten
Container, nach Verlassen, mit einem geeigneten Mittel auf seine
Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Einlagerer
wieder Zugang zu geben.
4. Nutzung der Container und des Geländes
durch den Einlagerer
4.1. Der Einlagerer bestätigt,
dass die Güter, die in dem Container gelagert werden, sein
Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm
die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat
(haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Container
zu lagern.
4.2. Folgendes darf nicht
gelagert werden: verderbliche Nahrungsmittel oder sonstige verderbliche
Waren, leicht entflammbare Materialien/Stoffe, Waffen, Sprengstoff
oder andere explosive Stoffe egal welcher Art, Drogen,
Suchtgifte, Chemikalien und radioaktive Materialien, toxische
Abfälle, Sondermüll egal welcher Art oder andere gefährliche
Materialien und andere Materialien, die durch Emissionen Dritte
beeinträchtigen könnten. Es ist dem Einlagerer und jeder
anderen Person verboten:
- Den Container oder das Gelände in einer derartigen Weise
zu verwenden, dass andere Einlagerer oder
der Lagerhalter gestört oder beeinträchtigt werden
oder werden könnten.
- Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Sicherungsbestimmungen
verletzen bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen Genehmigung
bedarf.
- Den Container als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse
zu verwenden.
- Etwas ohne Genehmigung des Lagerhalters an der Wand, Decke
oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung im
Container vorzunehmen.
- Emissionen jedweder Art aus dem Container austreten zu lassen.
- Den Verkehr auf dem Gelände sowie Dritte in irgendeiner
Form zu behindern.
4.3. Der Einlagerer ist verpflichtet
unverzüglich etwaige Schäden am Container dem Lagerhalter
zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals
zu verhalten.
4.4. Dem Einlagerer ist es
nicht erlaubt den gemieteten Container unterzuvermieten.
4.5. Der Einlagerer ist dem
Lagerhalter gegenüber für jede fahrlässige oder
vorsätzliche Beschädigung des Lagerraums und der Gemeinschaftseinrichtungen
verantwortlich und zur Schadensbehebung verpflichtet soweit die
Beschädigung durch ihn, seine Angehörigen, Besucher
oder seinen Gehilfen verursacht wurde.
4.6. Der Einlagerer ist verpflichtet,
den Container öfters zu belüften. Für alle Schäden
durch mangelnde Belüftung (Schimmel, Kondenswasser) übernimmt
der Lagerhalter keine Haftung, sofern ihm keine grobe Fahrlässigkeit
trifft.
5. Alternativer Container
5.1. Der Lagerhalter hat das
Recht den Einlagerer aufzufordern innerhalb von 10 Tagen den gemieteten
Container zu räumen und die Ware in einen alternativen Container
gleicher Größe zu verbringen.
5.2. Falls der Einlagerer
nicht in der vorgeschriebenen Frist die Ware in einen anderen
Container verbringt, hat der Lagerhalter das Recht den Container
zu öffnen und die Ware in einen anderen Container zu verbringen.
Die Verbringung erfolgt auf eigenes Risiko und Kosten des Einlagerers.
5.3. Falls Ware gemäß
Punkt 5 in einen anderen, gleichwertigen Container verbracht wird,
bleibt der bestehende Lagervertrag ohne Veränderung aufrecht.
6. Lagermiete, Kaution und Zahlungsbedingungen
6.1. Kaution
6.1.1. Der Einlagerer ist
verpflichtet zwei Monatsmieten als Kaution zu hinterlegen.
6.1.2. Diese Kaution wird
vom Lagerhalter spätestens 21 Tage nach Beendigung des Lagervertrages
ohne Zinsen rückerstattet.
6.1.3. Der Lagerhalter ist
berechtigt, den Container zu reinigen und die Reinigungskosten
von € 120 gegen die Kaution in Rechnung zu stellen, wenn
der Einlagerer seiner Pflicht gemäß Punkt 2.2 nicht
nach kommt.
6.1.4. Der Lagerhalter ist
berechtigt, Schäden zu beheben die durch den Einlagerer seinen
Angehörigen, Besuchern oder seinen Gehilfen am Container
oder an anderen auf dem Grundstück befindlichen Einrichtungen
verursacht wurden. Der Lagerhalter ist berechtigt die Kosten der
Schadensbehebung gegen die Kaution in Rechnung zu
stellen.
6.1.5. Der Einlagerer ist
verpflichtet, Mietrückstände, Mahnpönalen, Verzugszinsen,
Verbringungskosten, Verwertungskosten, Vernichtungskosten zu bezahlen.
6.2. Mietentgelt
6.2.1. Die Dauer des Lagerverhältnisses
und das Mietentgelt ist in Punkt 1 (Allgemeine Angaben und Rechte
des Einlagerers) dieses Vertrages geregelt.
6.2.2. Das Mietentgelt ist
jeweils im vorhinein fällig. Die erste Lagermiete ist bei
Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode.
Eine Abrechnungsperiode sind 30 Tage. Als Zahlungsweise wird ausschließlich
Bankeinzug, Kreditkarte, Barzahlung oder Zahlung mittels Bankomatkarte
vor Ort akzeptiert.
6.2.3. Zahlungen werden zuerst
auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt
auf die Mietforderung angerechnet.
6.2.4. Eine Aufrechnung behaupteter
Gegenforderungen des Einlagerers gegen die Forderung des Lagerhalters
ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Lagerhalter zahlungsunfähig
geworden ist, oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang
mit den Zahlungsverbindlichkeiten des Einlagerers steht, oder
gerichtlich festgestellt oder vom Lagerhalter anerkannt wurde.
6.3. Fälligkeit, Nichtbezahlung
des Mietentgeltes
6.3.1. Bei fälligen Forderungen
kann der Lagerhalter Verzugszinsen in Höhe von 5% über
dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank in Rechnung
stellen. Zusätzlich wird eine Mahngebühr in Höhe
von Euro 10,- fällig.
6.3.2. Falls ein vom Einlagerer
autorisierter Bankeinzug oder die Kreditkartenzahlung nicht ausgeführt
werden kann, fallen zu einer evtl. Mahnpönale zusätzlich
die verrechneten Kosten der Bank an.
6.3.3. Bei fälligen Forderungen
hat der Lagerhalter das Recht dem Einlagerer den Zutritt zum Gelände
und dem Container zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss
am Container zu befestigen. Diese Maßnahmen können
unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Lagerhalter den
Lagervertrag aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung
dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Einlagerers
offene Forderungen des Lagerhalters zu begleichen.
6.4. Pfandrecht/-verwertung
6.4.1. Der Einlagerer verpfändet
die eingelagerten Waren und Gegenstände dem Lagerhalter zur
Begleichung sämtlicher Forderung des Lagerhalters gegenüber
dem Einlagerer aus dem Lagervertrag. Insbesondere für Ansprüche
die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen
Geltendmachung auflaufender Kosten und Gebühren stehen sowie
Schadenersatzansprüche des Lagerhalters gegen den Einlagerer.
6.4.2. Der Einlagerer erklärt
sich bereit die eingelagerten Waren und Gegenstände auf Verlangen
des Lagerhalters dem Lagerhalter zu übergeben und tatsächlich
auszufolgen.
6.4.3. Zur Sicherstellung
der Lagermiete hat der Lagerhalter, zusätzlich zum vertraglichen
Pfandrecht unter Punkt 6.4.1, ein gesetzliches Pfandrecht an den
eingebrachten Sachen des Einlagerers. Der Lagerhalter hat das
Recht die eingebrachten Sachen, zur Sicherung seiner Ansprüche
zurückzubehalten.
7. Kündigung des Vertrages
7.1. Die schriftliche Kündigung
kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer 2-wöchigen
Kündigungsfrist zum jeweils Monatsletzten mittels rekommandierten
Schreibens erfolgen.
7.2. Der Lagerhalter hat das
Recht das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund
liegt bei einem Verstoß gegen Punkt 4 und 6 vor.
8. Versicherungspflicht
8.1. Die eingelagerten Sachen
werden vom Lagerhalter nicht versichert. Der Einlagerer ist verpflichtet
sich die Sachen auf ihren Wiederbeschaffungswert selbst zu versichern
oder kann sich durch eine vom Lagerhalter vermittelte Versicherung
versichern.
8.2. Der vom Lagerhalter vermittelte
abgeschlossene Versicherungsvertrag besteht nicht zwischen dem
Lagerhalter und dem Einlagerer, sondern zwischen der jeweiligen
Versicherungsanstalt und dem Einlagerer.
8.3. Diesem Versicherungsverhältnis
wird der vom Einlagerer bekannt gegebene Wert zu Grunde gelegt.
Der Lagerhalter hat keine Möglichkeiten den angegebenen Wert
zu überprüfen und kann deswegen keine Haftung insbesondere
bei Unterversicherung übernehmen.
9. Öffnung eines Containers
9.1. Die beiden Parteien vereinbaren
bereits jetzt, dass ein nach den Bestimmungen dieses Vertrages
durch den Lagerhalter durchgeführtes Öffnen eines Containers
keinen Tatbestand der Besitzstörung darstellt sondern ausdrücklich
gestattet ist. Der Einlagerer verzichtet daher in so einem Fall
auf eine Klagserhebung egal welcher Art.
10. Vereinbarung zur Kundenversicherung:
10.1. Die Mindestversicherungssumme
je Abteil/Container beträgt Euro 5.000,-, Die Höchstversicherungssumme
je Abteil/Container beträgt Euro 30.000,-. Der Versicherungsschutz
besteht für die im Lagervertrag
festgelegten Warenwerte ab dem Zeitpunkt des Einlangens in der
Verwaltungsstelle des Versicherers. Der im jeweiligen Lagervertrag
festgelegte Warenwert (Versicherungssumme) bildet unter Berücksichtigung
der zugrundegelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen des
Versicherers sowie etwaig getroffenen
besonderen Vereinbarungen die Grenze für die Ersatzleistung
je Abteil/ Container.
10.2. Im Rahmen der beantragten
Gesamtversicherungssumme für Einrichtung und Waren sind eingebrachte
Sachen des Einlagerers (exkl. Bargeld, Brief- und Stempelmarken,
Sammlungen, Kunstgegenstände, Gold-, Silber- und Schmucksachen
sowie Foto- und Videoapparate), sofern nicht aus einem anderen
Vertrag Versicherungsschutz besteht, gegen die nachstehend angeführten
Gefahren und Schäden versichert.
Feuerversicherung: versichert sind Schäden durch Brand, Blitzschlag
und Explosion, die unvermeidlichen Folge eines solchen Schadenereignisses
sowie Schäden durch Absturz und Anprall von bemannten Luftfahrzeugen.
Einbruchdiebstahlversicherung: Versichert von Schäden (auch
Vandalismusschäden) anlässlich eines vollbrachten
oder versuchten Einbruchdiebstahles. Sturmschadenversicherung:
Versichert sind Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck,
Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Eingebrachte KFZ gelten
zum Zeitwert versichert.
10.3. Der Container muss mit
mindestens einem Vorhangschloss gesichert sein. Im Schadenfall
hat der Einlagerer den Nachweis über die eingelagerten Sachen
zu erbringen. Der zwischen dem jeweiligen Einlagerer und dem Diskont
Depot abgeschlossene Lagervertrag ist ebenfalls bindender Bestandteil
des Versicherungsvertrages. Der
Einlagerer ist hinsichtlich der Befolgung der vertraglichen Obliegenheiten
dem Versicherungsnehmer gleichgestellt.
11. Allgemeine Vertragsbestimmungen
11.1. Es gelten nur die in
diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen
bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.
11.2. Die vertraglichen Regelungen
dieses Lagervertrages gelten sowohl für Unternehmer als auch
für Konsumenten, sofern die Regelungen nicht gegen das Konsumentenschutzgesetz
verstößt.
11.3. Auf dem Gelände
des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen
des Vermieters ist Folge zu leisten.
11.4. Gerichtstand ist 1010
Wien
11.5. Zwecks Vermeidung von
Gebühren (3% einer Jahresmiete, das sind 1,56 Wochenmieten)
wird vereinbart, dass die Urkunde vom Lagerhalter nicht unterzeichnet
wird.
11.6. Der Lagervertrag kommt
nach der Unterfertigung durch den Einlagerer und Übergabe
des Schlüssels bzw.
Bekanntgabe des Zutrittscode zustande.
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